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BGH: Werbung mit dem Begriff "im Erzgebirge-Stil" ist nur für Produkte aus dem Erzgebirge zulässig
Wer den guten Ruf des Erzgebirges werblich nutzen möchte, muss seine Produkte auch im Erzgebirge herstellen lassen. Wie der
Handelsverband Sachsen mit Sitz in Dresden mitteilt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
Deko-Figuren aus Holz nicht einfach mit der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil“ beworben werden dürfen, wenn diese tatsächlich nicht aus dem Erzgebirge stammen (Beschluss vom 19. Sept. 2025 - Az.: I ZR 222/24). Ein Online-Händler hatte importierte Nussknacker-Figuren mit dem Hinweis "im Erzgebirge-Stil" beworben und zu vergleichsweise günstigen Preisen angeboten. Dagegen wehrte sich
Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller e. V. und setzte sich in allen Instanzen durch. Das Oberlandesgericht Dresden hatte 2024 entschieden, dass die Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil" eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle. Dagegen legte der Online-Händler beim BGH in Karlsruge Berufung ein und scheiterte.
Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller: "Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100% Erzgebirge drin sein - ohne Ausnahme."
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(ps) 29.09.2025
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