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Landgericht Berlin weist AfD-Antrag gegen Handelsblatt-Artikel zurück

Am 22. Oktober 2025 publizierte die Handelsblatt-Redaktion auf der Handelsblatt-Website ein Artikel über die AfD mit der Headline "Spionage im Auftrag des Kreml? SPD-Innenminister schlägt Alarm". Hintergrund und zudem wesentlicher Bestandteil dieses Artikels war eine Stellungnahme des thüringischen Innenministers Georg Maier (SPD).
Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat den Antrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, des AfD Landesverbandes Thüringen sowie zweier AfD-Abgeordneter aus dem Thüringer Landtag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Handelsblatt GmbH mit Sitz in Düsseldorf zurückgewiesen, weil die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung keine Anwendung fänden (Urteil vom 18. November 2025 - Az.: (Az.: 27 O 362/25 eV). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - es kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe dagegen Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt werden.

Die Antragsteller-Seite hatte gerügt, dass es nach den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung für eine Berichterstattung über einen derart schwerwiegenden Verdacht an einem Mindestbestand an Beweis-Tatsachen mangele. Die Antragsgegnerin stützte sich mit dem Thüringer Innenminister nur auf eine einzige Quelle und habe auch die Antragsteller vor der Berichterstattung nicht angehört.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin

In der Pressemitteilung 39/2025 vom 19. November 2025 heißt es zu den Entscheidungsgründen: "Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Artikel das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller nicht verletze, weil die Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin das Schutzinteresse der Antragsteller überwögen. Die Antragsteller könnten sich nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen, denn es sei grundsätzlich weder mit Art. 5 Abs. 2 GG noch mit Art. 10 Abs. 2 EMRK zu vereinbaren, die Medien bei ihrer Berichterstattung über tatsächlich gefallene Äußerungen eines Politikers auf die Einhaltung der Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu verpflichten.

Wegen der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit seien die Medien grundsätzlich befugt, das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10 (Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501 Rn. 53 ff.). Diese Befugnis umfasse die im Grundsatz uneingeschränkte Möglichkeit, über Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter unter vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe ihres Wortlauts zu berichten, ohne dabei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen. Von dieser äußerungsrechtlichen Privilegierung sei jedenfalls die Berichterstattung über parlamentarische Äußerungen eines Politikers, über Äußerungen eines Politikers in der außerparlamentarischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, über Wahlkampfäußerungen, über Verlautbarungen eines Politikers in seiner Funktion als Inhaber eines politischen Amtes sowie über Äußerungen des Inhabers eines politischen Amtes in seiner Rolle als Politiker umfasst. Auch die Form der Äußerung spiele für die Reichweite der äußerungsrechtlichen Privilegierung keine Rolle.

Gemessen an diesen Grundsätzen seien die Äußerungen nach Ansicht der Kammer von den Antragstellern hinzunehmen, denn der angegriffene Artikel berichte im Kern über einen von dem Inhaber eines politischen Amtes gegenüber seiner politischen Konkurrenz geäußerten Verdacht strafbaren oder jedenfalls ehrabträglichen Verhaltens. Er werfe dabei die Frage auf, ob gegenüber der AfD als derzeit größter Oppositionspartei sowohl im Bundestag als auch im Thüringer Landtag sowie gegenüber ihren Fraktionen und Abgeordneten der vom Innenminister des Landes Thüringen und weiteren Politikern gehegte Verdacht der „Spionage“ zu Gunsten der Russischen Föderation und zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland bestehe."

Die AfD hatte Dr. Christian Conrad von der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte mit Sitz in Köln engagiert. Die Interessen der Handelsblatt GmbH vertrat Dr. Roger Mann von der Hamburger Kanzlei Damm & Mann.

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(ps) 19.11.2025



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