Aktuelle Ausgabe
Wegen der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit seien die Medien grundsätzlich befugt, das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10 (Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501 Rn. 53 ff.). Diese Befugnis umfasse die im Grundsatz uneingeschränkte Möglichkeit, über Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter unter vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe ihres Wortlauts zu berichten, ohne dabei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen. Von dieser äußerungsrechtlichen Privilegierung sei jedenfalls die Berichterstattung über parlamentarische Äußerungen eines Politikers, über Äußerungen eines Politikers in der außerparlamentarischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, über Wahlkampfäußerungen, über Verlautbarungen eines Politikers in seiner Funktion als Inhaber eines politischen Amtes sowie über Äußerungen des Inhabers eines politischen Amtes in seiner Rolle als Politiker umfasst. Auch die Form der Äußerung spiele für die Reichweite der äußerungsrechtlichen Privilegierung keine Rolle.
Gemessen an diesen Grundsätzen seien die Äußerungen nach Ansicht der Kammer von den Antragstellern hinzunehmen, denn der angegriffene Artikel berichte im Kern über einen von dem Inhaber eines politischen Amtes gegenüber seiner politischen Konkurrenz geäußerten Verdacht strafbaren oder jedenfalls ehrabträglichen Verhaltens. Er werfe dabei die Frage auf, ob gegenüber der AfD als derzeit größter Oppositionspartei sowohl im Bundestag als auch im Thüringer Landtag sowie gegenüber ihren Fraktionen und Abgeordneten der vom Innenminister des Landes Thüringen und weiteren Politikern gehegte Verdacht der „Spionage“ zu Gunsten der Russischen Föderation und zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland bestehe."
Die AfD hatte Dr. Christian Conrad von der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte mit Sitz in Köln engagiert. Die Interessen der Handelsblatt GmbH vertrat Dr. Roger Mann von der Hamburger Kanzlei Damm & Mann.
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(ps) 19.11.2025
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