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OVG Münster: Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels

Das Geheimnis um die Vorbesitzer des Schabowski-Zettels muss gelüftet werden - Abb.: Haus der Geschichte

Das Geheimnis um die Vorbesitzer des Schabowski-Zettels muss gelüftet werden - Abb.: Haus der Geschichte
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster hat entschieden, dass die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einem Jour­nalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels geben muss ( Urteil vom 16. Dez. 2025 - Az.: 15 A 750/22).
Das OVG Münster bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 6 K 3228/19). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Vorgangs hat das OVG Münster die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Die Klage hatte Hans Wilhelm Saure, Chefreporter beim Boulevard-Medium Bild, eingereicht. Er recherchiert seit längerem zu den Hintergründen des Ankaufs des sogenannten Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Aus­land ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aus­sage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Dieses Dokument wurde 2015 für 25.000 Euro in die Sammlung des Bonner Museums aufgenommen. Hans Wilhelm Saure verlangt Auskunft über die Namen des Erst- udn des Zweit-Verkäufers.

Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweit­verkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym blei­ben könne. Wenn sie, die Stiftung, potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar kon­kurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Stiftung bereits 2019 verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim OVG Münster ohne Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung stellte Jörg Sander, der Vorsitzende des 15. Senats des Ober­verwaltungsgerichts, fest: "Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grund­gesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Infor­mationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffent­lichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informa­tionen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung be­wusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffent­lichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen."

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(ps) 18.12.2025



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