Den Begriff Fair-Share legen die Tech-Giganten gerne so aus, dass sie kostenlos auf Leistungen Dritter zugreifen dürfen und als "Gegenleistung" den von ihnen initiierten Traffic für ausreichend halten. Diese Argumentation hatte weder beim
Landgericht Köln Bestand noch beim
Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH zu Recht von der Edge Network Services Ltd., einer Tochter des Social-Media-Konzerns Meta, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt (Urteil vom 10. Feb. 2026 - Az.: ( VI-6 U 3/24 [Kart]). Eine Revision hat das OLG Düsseldorf nicht zugelassen. Dagegen kann die meta-Tochter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf auf ein Urteil des Landgerichts Köln reagiert, das einen Anspruch von über 20 Millionen Euro bejahte (Urteil vom 14. Mai 2024 - Az.: 33 O 178/23).
Der Bonner Telko-Konzern macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt.
Die Positionen von Kläger und Beklagter
Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.
Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Er-klärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.
Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.
Die OLG-Entscheidung samt Begründung
Der OLG-Senat hat das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Daten-Austauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Daten-Austausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.
Der OLG-Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Daten-Austausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.
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