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Verwaltungsgericht Berlin: AfD muss Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundestagswahlkampf 2021 geben
Die 42. Kamer des
Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass die Partei
Alternative für Deutschland (AfD) der
Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundestagswahlkampf 2021 erteilen muss (Urteil vom 11. ;ärz 2026 - Az.: VG 42 K 13/25). Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Die AfD warb im Bundestagswahlkampf 2021 auf der Plattform Facebook mit einem TV-Spot zur Bundestagswahl. Eine Person, der diese Werbung angezeigt wurde, beschwerte sich daraufhin bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie machte geltend, die AfD habe für die Verbreitung des Werbeauftritts unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen.
Die Werbung sei nur in Deutschland wohnenden Männern zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse an der Freien Demokratischen Partei angezeigt worden. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte die AfD daraufhin u.a. dazu auf, ihr die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbeanzeige zu übersenden. Ferner sollte sie mitteilen, ob im Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien und gegebenenfalls Inhalt, Reichweite und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auflisten.
AfD scheitert mit Klage gegen Auskunftsverpflichtung
Die AfD hat hiergegen im Oktober 2023 Klage erhoben. Sie meint, die Informationen, die sie bereits an die Datenschutzbehörde übermittelt habe, seien ausreichend gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Hinsichtlich weitergehender Informationen handele sich um eine uferlose Ausforschung, die in die Parteienfreiheit eingreife.
Die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage der AfD abgewiesen. Die AfD sei nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Die Datenschutzbeauftragte könne Informationen auch dann verlangen, wenn sie über Risiken bestimmter Verarbeitungsvorgänge aufklären oder sich vergewissern wolle, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet würden. Gerade zur Aufklärung der Datenverarbeitung beim sog. political targeting – der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in den sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich. Die Datenschutzbeauftragte habe diese Informationen überdies von allen Parteien mit Sitz in Berlin, die 2021 im Bundestag vertreten gewesen seien, angefordert.
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(ps) 12.03.2026
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