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OLG Hamburg: Wertgutscheine für Kundenwerbung bei Hörgeräten unzulässig

Laut OLG Hamburg ist Werbung für Hörgeräte mit Wertgutscheinen unzulässig - Foto: Yuriy Panyukov
Das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Hörgeräte-Akustiker für die Anwerbung von Neukunden durch Bestandskunden keine Wertgutscheine ausloben darf (Urteil v. 05.02.2026, Az. 3 UKl 1/24, nicht rechtskräftig). Damit bestätigte das OLG Hamburg in erster Instanz die Rechtsauffassung der
Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg und untersagte die "Kunden-werben-Kunden-Werbeaktion.
Ein bundesweit tätiger Anbieter von Hörgeräten warb damit, dass sowohl Bestandskunden als auch neu geworbene Kunden jeweils einen Gutschein im Wert von 50,00 Euro erhalten. Voraussetzung war, dass ein Neukunde durch Empfehlung eines Bestandskunden einen Hörtest bei dem werbenden Akustiker durchführt und anschließend ein Hörgerät zur Probe trägt. Die Wertgutscheine konnten entweder für das gesamte Sortiment des Unternehmens oder als "Wunschgutschein" bei bestimmten Partner-Unternehmen eingelöst werden.
Die Wettbewerbszentrale sah in beiden Gutscheinen eine unzulässige Werbegabe nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Demnach dürfen in der Regel beim Angebot von Medizin-Produkten wie Hörgeräten keine Geschenke (sogenannte Werbegaben und Zuwendungen) gewährt werden. Das OLG Hamburg schloss sich dieser Auffassung an. Der Anwendungsbereich des HWG sei eröffnet, da sowohl Hörgeräte als Medizinprodukte als auch Hörtests als Verfahren zur Erkennung von Krankheiten beworben würden. Die Werbung sei zudem produktbezogen, auch wenn kein unmittelbarer Kaufabschluss erforderlich sei.
Keine Ausnahme als Barrabatt
Die Wertgutscheine stellten geldwerte Vorteile dar, die aus Sicht der Verbraucher als Geschenk wahrgenommen würden. Damit bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung sowohl bei den geworbenen Neukunden als auch bei den werbenden Bestandskunden. Insbesondere könne die Aussicht auf einen Gutschein Verbraucher dazu bewegen, einen Hörtest bei dem werbenden Hörakustiker und nicht bei einem HNO-Arzt in Anspruch zu nehmen.
Das OLG Hamburg stellte zudem klar, dass die Gutscheine nicht unter die Ausnahme für zulässige Rabatte fallen. Denn diese erfasse nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe, nicht jedoch Gutscheine, die erst bei einem späteren Kauf eingelöst werden können.
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(ps) 05.06.2026
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