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BGH: Abmahnungen müssen nicht von Inhouse-Juristen kommen

Die Deutsche Telekom AG in Bonn konnte sich vor dem Bundesgerichtshof gegen einen Mitbewerber durchsetzen. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat jetzt entschieden, dass im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Grund der höchstrichterlichen Auseinandersetzung war eine Abmahnung, die die Deutsche Telekom einem Mitbewerber zukommen ließ.

Das Telekommunikationsunternehmen hatte versucht einen Kunden abzuwerben und dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Das beklagte Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die entstandenen Abmahnkosten zu tragen. Begründung: Die Deutsche Telekom hätte ihre eigene Rechtsabteilung für die Abmahnung einschalten können, anstatt einer Anwaltskanzlei.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und ggf. Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. 


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(al) 20.05.2008



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