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LG Hamburg: Redaktionelle Prüfpflicht für Interviews

Die Zivilkammer 24 des Hamburger Landgerichts hat ein Urteil veröffentlicht, dass in Redaktionen für Unmut und Verwirrung sorgt. Die Hamburger Presserichter fordern, dass auch Behauptungen, die von Interviewpartnern geäußert werden auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden müssen. Ansonsten muss sich die Redaktion deutlich distanzieren.

In diesem Fall ging es um ein Interview mit dem TV-Moderator Roger Willemsen, dass die Saarbrücker Zeitung im Sommer des vergangenen Jahres abgedruckt hatte. Darin äußerte Willemsen die Behauptung: „Das FOCUS-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in BUNTE erschienen". Eine Behauptung, die sich als falsch erwies. FOCUS-Chefredakteur Helmut Markwort klagte auf Unterlassung.

Doch können Redaktionen wirklich alle Inhalte überprüfen, über die sie im Originalton berichten? Laut Urteil der Hamburger Zivilkammer 24 müssen sie genau das tun. Die angegriffenen Passagen stellen unwahre Tatsachenbehauptungen dar, heißt es in der Urteilsbegründung. Die beklagte Saarbrücker Zeitung Druckerei und Verlag GmbH hafte für diese Äußerungen nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung.

Denn, ein intellektueller Verbreiter ist, wer zu der verbreiteten Behauptung eine gedankliche Beziehung hat. Insbesondere gehören dazu diejenigen, die Fremdbehauptungen zitieren, sei es mündlich, sei es schriftlich. Für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews sei es nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter sich die Formulierungen des Interviewten zu Eigen macht. Vielmehr sei Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt. An einer derartigen Distanzierung fehle es hier. Würde man allein die Interviewform als hinreichende Distanzierung ausreichen lassen oder eine Prüfpflicht auf besonders schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts reduzieren, dürften Äußerungen von Presseunternehmen in Interviewform (ohne inhaltliche Distanzierung) verbreitet werden, die bei Verbreitung durch andere journalistische Textformen unzulässig wären.

Schließlich erkannte das Gericht sogar eine Wiederholungsgefahr, trotz Versicherung der Saarbrücker Zeitung, das Interview nicht ein zweites Mal drucken zu wollen. Im Gegensatz zum Hamburger Landgericht urteilte das Oberlandesgericht München im Dezember 2006 deutlich pressefreundlicher. Hier musste die Frankfurter Allgemeine Zeitung nicht für Äußerungen aus einem Interview mit Alice Schwarzer haften. Die Begründung: Druckt eine Zeitung ein Interview ab, kann sie für den Inhalt nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn sie sich diesen zu eigen macht oder das Interview besonders schwere Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten enthält.


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(al) 20.05.2008



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