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Das Landgericht München I hat vergangenen Mittwoch Entschädigungsforderungen der Schauspielerin Heike Makatsch an den Hamburger Heinrich Bauer Verlag zurückgewiesen. Der Verlag hatte im März 2007 Fotos der Schauspielerin und ihres erst wenige Wochen alten Babys auf einem Spaziergang veröffentlicht. Die Klägerin forderte eine Entschädigung von insgesamt 35.000 EUR. Auf einen Vergleich mit einer Geldsumme von 7.500 EUR, wie das Gericht zunächst vorschlug, konnten sich die beiden Parteien nicht einigen.
Die Münchner Richter erkannten nun die Paparazzi-Fotos zwar als rechtswidrig an, lehnten aber eine Verurteilung auf Entschädigung ab. Die Fotos berührten, nach Ansicht der Richter, nicht den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte von Mutter und Kind und rückten sie auch nicht in einen negativen Kontext. In der Urteilsbegründung hieß es, bejahe man in diesem Fall eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, würde jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung mit einer Geldentschädigung sanktioniert. Dies sei vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Die Rechtsprechung sei bemüht, keinen generellen Entschädigungsanspruch für Bildnisveröffentlichungen zu schaffen, sondern diesen Anspruch durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begrenzen. Diese Anforderungen würden schlicht ignoriert und das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt, würde man die streitgegenständliche Veröffentlichung einer Geldentschädigungspflicht unterwerfen.
Dr. Christian Schertz, Kanzlei Schertz Bergmann Berlin, zeigte sich als Anwalt der Kägerin gegenüber ZEIT online von dem Urteil „komplett überrascht" und kündigte Berufung an. Das Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung der letzten Jahre, wonach „insbesondere Kinder von Prominenten das Recht haben von Medien unbeobachtet aufzuwachsen".
LG München I
Urteile vom 07.05.2008
AZ: 9 O 2294/07 und 9 O 23075/07
(al) 14.05.2008
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