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LG Köln: Urheberrecht gilt auch im virtuellen Raum von „Second Life“

Auch in der Online-Welt „Second Life" können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen. Dies hat jetzt des Landgericht München entschieden.

Auslöser des Urheberrechts-Streits war eine virtuelle Nachbildung des Kölner Doms, die für ein Projekt namens „virtuelles Köln" für die Online-Plattform „Second Life" in Auftrag gegeben wurde. Die Kölner Richter bejahten den Schutz auch im „virtuellen Raum". Der Umstand allein, dass die Erstellung schöpferischer Leistungen unter Zuhilfenahme elektronischer Medien erfolgt, rechtfertige es nicht, den mehr oder minder unbestimmten Begriff des „Multimedia-Werks" heranzuziehen. Entscheidend sei nicht die Art der Festlegung des Werkes, etwa in Form von digitalen Daten, sondern vielmehr die durch Sprache, Bild und Ton vermittelte gedankliche Aussage, die die schöpferische Leistung konstituiert.

Trotzdem wurde der urheberrechtliche Anspruch der virtuellen Dombau-erin zurückgewiesen. Die Nachbildung des Kölner Doms sei kein Werk der bildenden Kunst, urteilten die Richter. Unter den Begriff der bildenden Kunst würden alle eigenpersönlichen Schöpfungen fallen, die mit den Darstellungsmittteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht werden. Diesen Schutz können auch Computeranimationen oder -grafiken genießen, wenn sie nicht lediglich auf der Tätigkeit des Computers beruhen. Obwohl die Klägerin versicherte mehrere Monate an der Erstellung gearbeitet zu haben, genügte dies den Richtern nicht, um eine eigene schöpferische Leistung zu begründen.


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(al) 14.05.2008



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