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Streifen sind ein beliebtes Motiv auf Kleidungsstücken und dürfen von jedem benutzt werden. Oder?
Die Adidas AG in Herzogenaurach ist anderer Meinung, insbesondere, wenn sich die Streifen auf Sportkleidung anderer Freizeit- und Mode-Label befinden. Schließlich sind die drei parallelen Streifen ein eingetragenes Markensymbol. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jetzt darüber zu befinden, ob Konkurrenten des Sportartikelherstellers ihre Produkte mit zwei Streifen versehen dürfen, deren Farbe mit der Grundfarbe der Kleidung kontrastiert. Stellt das Freihaltebedürfnis ein Beurteilungskriterium zu dem Zweck dar, den Umfang des absoluten Rechts des Markeninhabers zu begrenzen? So lautete die Fragestellung, die dem EuGH vom Obersten Gerichtshof der Niederlande, dem Hoge Raad der Nederlanden, vorgelegt wurde. Während Adidas mit Verwechslungsgefahr argumentierte, beriefen sich die beklagten Unternehmen (u.a. die Amsterdamer C&A Nederland) auf ein Freihaltebedürfnis. Streifenmotive seien Zeichen, die für jedermann frei verfügbar bleiben müssten. Doch die Luxemburger Richter gaben dem Markeninhaber Adidas recht. Das an bestimmten Zeichen bestehende Freihaltebedürfnis zähle nicht zu den relevanten Umständen, die bei der Beurteilung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen seien. Wichtig sei, wie das Publikum die jeweiligen Waren wahrnehme.
Damit ist die Auseinandersetzung für Adidas aber noch nicht gewonnen. Die niederländische Justiz hat nun zu prüfen, ob sich der Durchschnittsverbraucher über die gewerbliche Herkunft von Sport- und Freizeitbekleidung täuschen kann, wenn diese an den selben Stellen Streifenmotive mit den gleichen Merkmalen wie das für Adidas eingetragene Motiv tragen, allerdings nur mit zwei statt drei Streifen.
(al) 06.05.2008
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