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Sperrmarken: Wettbewerbsverstoß durch Markenanmeldungen - von Rechtsanwalt Tobias Sommer

Die US-Marke „AKADEMIKS" verteidigt Markenrechte in Deutschland ohne Markenanmeldung.

Immer wieder entfachen Streitigkeiten um Marken und Begriffe, die im Ausland benutzt werden und die sich plötzlich in einem Markenregister wieder finden, großen Streit. Die Motive für solche Markenanmeldungen sind vielfältig. Immer wieder anzutreffen sind Parallelanmeldungen, hier entscheidet die Priorität. Manch einer will seiner Konkurrenz aber einen Stein in den Weg rollen, andere wollen erfolgreiche Produkte nachahmen, wieder andere spekulieren auf saftige Lizenzgewinne, wenn Produkt oder Dienstleistung nach Deutschland importiert werden sollen. Aber das gibt kaum jemand offen zu. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit einer solchen Konstellation auseinandergesetzt und entschieden, wann durch eine Markenanmeldung eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung vorliegen kann (Az: Urteil vom 10. Januar 2008 - Az.: I ZR 38/05). „In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behinderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte", heißt es in dem Urteil.

Umsatz von „Akademiks": 100 Millionen USD pro Jahr

In dem Streit ging es um „Hip Hop Fashion" bzw. "Urban Street Wear" der US-Marke „AKADEMIKS" mit der nach Firmenangaben im Jahr 2003 ein Einzelhandelsabsatz von 100 Mio. US-Dollar erzielt worden sei. Normalerweise ist es wegen des geltenden Territorialitätsgrundsatzes unbedenklich und durch die Rechtsprechung bestätigt, eine Marke in Deutschland anzumelden, wenn ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt. Normalerweise.

Territorialitäts- und Prioritätsgrundsatz griffen nur in der Vorinstanz

Noch in der Vorinstanz hatte das OLG München entschieden: „ Das Markenrecht sei vom Territorialitäts- und Prioritätsgrundsatz geprägt. Eine Marke entfalte grundsätzlich nur auf dem Territorium des Staates Rechtswirkungen, nach dessen Recht ihr Schutz gewährt worden sei. Dies bedeute, dass aus einer ausländischen Marke in Deutschland grundsätzlich keine Ansprüche gegen angebliche Verletzer abgeleitet werden könnten. Nach dem Prioritätsgrundsatz stehe der Beklagten ein vorrangiges Recht an der Marke „AKADEMIKS" zu, da sie diese zuerst in Deutschland angemeldet habe. Eine Durchbrechung dieser Grundprinzipien des Markenrechts sei nur ausnahmsweise im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung gerechtfertigt. Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass der Vorbenutzer zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits einen wertvollen Besitzstand erworben habe, der Anmelder hiervon Kenntnis habe und ohne zureichende sachliche Gründe die Eintragung anstrebe, um den Gebrauch der Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu stören oder zu sperren. Dies könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Ein wertvoller Besitzstand in Deutschland setze einen gewissen Bekanntheitsgrad der vorbenutzten Marke im Inland am Tag der Anmeldung voraus. Hieran fehle es."

Das sah der BGH nun anders:

„Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste."


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(al) 29.04.2008



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