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Die Deutsche Presse-Agentur GmbH (dpa) in Hamburg musste sich mit der Ex-Moderatorin und Buchautorin Eva Herman vor dem Kölner Landgericht auseinander setzen. Es ging um die Zulässigkeit einer dpa-Agenturmeldung zu einem Auftritt Hermans in der ZDF-Sendung „Johannes B. Kerner" im Oktober 2007. Die Autorin fand ihre Äußerungen über die Familienwerte der Nazis in der Sendung seien von der Agentur in einem falschen Kontext wiedergegeben worden.
Die Kölner Richter schlossen sich dieser Argumentation an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen und vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Allerdings reiche der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleihe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Im Sinne der Presse, räumten die Richter auch ein, dass Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen in gewissem Umfang von dem Betroffenen hingenommen werden müssen, denn solche Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung seien im Interesse einer mediengerechten Darstellung unvermeidlich. Dies sei aber nicht auf Zitate anwendbar. Zitate des Betroffenen wären in ungleich größerer Weise geeignet, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall sei. Der Betroffene werde als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt. Von daher müssten Zitate, auch solche in indirekter Rede, richtig sein. Auch der unbestreitbare Aktualitätsdruck, dem die Presse-Agentur bei Veröffentlichung der Meldung unterlag, ändere daran nichts. Denn die Recherche, ob die Äußerung, so wie sie zitiert wurde, tatsächlich gefallen war, stellte sich nicht als aufwändig dar, vor allem angesichts der Tatsache, dass die Abfassung der gesamten Agenturmeldung es ohnehin erforderte, die Sendung anzuschauen, um die Abläufe zu erfassen.
(al) 08.04.2008
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