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Ein Sprecher von Radiowerbung ist kein Künstler

Für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist das Sprechen von Werbetexten keine künstlerische Leistung. Einkünfte aus dieser Tätigkeit unterliegen also der Gewerbesteuer. Grund für diese Feststellung war die Klage eines Sprechers von Radio-Werbespots, der mit seiner steuerrechtlichen Einschätzung nicht zufrieden war.

Nach seiner Ansicht wäre seine Tätigkeit in der Radiowerbung kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderungen der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe.Doch, weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten  seiner Argumentation.

Das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk- und Fernsehwerbung könne, nach Ansicht der Richter, nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine größe Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen.

Die Frage nach dem „künstlerischen“ Status führte bereits im Januar diesen Jahres zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 3 KS 1/07 R). Hier wurde den Klitschko-Brüdern der Status als darstellende Künstler für ihren Auftritt in einigen Werbespots „aberkannt“. Profisportler würden auch durch ihre Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern, befanden die Richter des Kasseler Bundessozialgerichts. In diesem Fall zum Nachteil der klagenden Künstlersozialkasse.

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(al) 30.05.2008



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