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Mit dem ersten Juli sind neben neuen Regelungen für Anwaltshonorare und Rechtsberatung, auch die Änderungen zum Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Rechtsanwalt und Mandant können nun eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Allerdings nur im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung kann für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Gleiches gilt, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist. Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (AZ: BvR 2576/04).
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sieht offenere Regelungen für die Rechtsberatung vor. Vertretung vor Gericht sowie umfassende außergerichtliche Beratung bleiben in den Händen zugelassener Rechtsanwälte. Aber eine unentgeltliche und karikative Rechtsberatung ist nun grundsätzlich freigegeben. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei nunmehr keinerlei gesetzliche Vorgaben. Karikative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder der Mieterbund müssen aber gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen.
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Kinder und Jugendliche sollen mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes besser vor medialen Gewaltdarstellungen geschützt werden. Das gilt im besonderen Maße für gewaltbeherrschte Computerspiele. Hierzu wurde der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert und die Indizierungskriterien bei medialen Gewaltdarstellungen präzisiert. Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) und USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) sind jetzt gesetzlich festgeschrieben.
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(al) 02.07.2008
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