Aktuelle Ausgabe
Urlaubsfotos von bekannten Persönlichkeiten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie Themen des öffentlichen Interesses illustrieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit zwei neuen Urteilen verdeutlicht. Moderatorin Sabine Christiansen hatte mit ihrer Unterlassungsklage Erfolg. Ein Foto von ihr in Begleitung ihrer Putzfrau war in der Zeitschrift „Bild der Frau" (Axel Springer AG Berlin) mit dem Begleittext veröffentlicht worden: „ARD-Talkerin ... beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."
Nach Ansicht der Karlsruher Richter zeige das Foto - vom Begleittext untermauert - eine völlig belanglose Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hätte keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertige es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.
Prinzessin Caroline von Hannover muss dagegen die Veröffentlichung eines Urlaubsfotos in der Zeitschrift „7 Tage" (Klambt-Verlag GmbH & Cie. Speyer) hinnehmen. Das Bild zeigte die Prinzessin mit ihrem Ehemann während eines Urlaubs. Es illustrierte einen Artikel über die Vermietung der Ferienvilla ihres Ehemannes auf der Insel Lamu (Kenia). Auf dem Weg durch die Instanzen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das Bild zunächst untersagt, das Bundesverfassungsgericht das Urteil aber wieder aufgehoben und an den BGH zurück verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine nähere Würdigung des Berichts, dem das Bild beigefügt war, in Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Als Ergebnis der neuen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Pressefreiheit des beklagten Verlages, fassten die Karlruher Richter nun den Beschluss das Persönlichkeitsrecht der Klägerin müsse zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger.
(al) 04.07.2008
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine