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Die spickmich GmbH Köln konnte sich einmal mehr vor dem Oberlandesgericht Köln gegen die Klage einer Lehrerin durchsetzen. Tino Keller, Manuel Weisbrod und Philipp Weidenhiller, den Betreibern des Schülernetzwerks „spickmich.de“, ist die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt.
Eine Gymnasiallehrerin wollte gerichtlich verbieten lassen, ihre Daten wie Name, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen im Internet zu veröffentlichen. Sie scheiterte aber bereits im Mai 2007 mit einer einstweiligen Verfügung gegen „spickmich.de“. Nachdem auch die Berufung erfolglos war, verfolgte die Lehrerin ihre Ansprüche im „normalen“ Klageverfahren weiter, wobei sie einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machte.
Doch für die Kölner Richter liegt hier kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals stellen, nach Ansicht des Gerichts, Werturteile dar, so dass das Forum in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes falle. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational, begründet oder grundlos sei und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werde. Auch die Anonymität der Bewertung macht diese nicht unzulässig. Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen ebenfalls den Schutz des Artikels 5 Grundgesetz. Auch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) könne die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch herleiten. Es handle sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders sensible Daten. Sie seien zudem der Homepage der Schule, also einer allgemein zugänglichen Quelle, entnommen.
Da diese Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung habe, hat das OLG Köln die Revision gegen das Urteil zugelassen. So könnte nun der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Vereinheitlichung der Rechtssprechung in Sachen Lehrerbenotung treffen.
(al) 07.07.2008
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