Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Presse: Wettbewerbsrechtliche Haftung für Linksetzung in redaktionellem Artikel

Im Rahmen redaktioneller Artikel sind bei der Onlineberichterstattung Querverweise auf dort genannte Unternehmen üblich und bieten einen Teil des Mehrwertes, der das Medium Online von einem Artikel im Printformat unterscheidet. Nicht immer ist sich die Presse jedoch der Konsequenzen bewusst, die ihr juristisch wegen dieser Verlinkung drohen können. Hier ist nicht nur das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Teil beachtlich.

Das OLG Hamm hat vielmehr in einem Urteil bestätigt, dass unter gewissen Umständen dem Presseunternehmen über die Verlinkung sogar ein Wettbewerbsverstoß angelastet werden kann. So ist es vielen Presseschaffenden sicherlich nicht bekannt, dass sie im Einzelfall im Wege der sog. Förderung fremden Wettbewerbs sogar selbst aus dem Wettbewerbsrecht belangt werden können. Dies hat das OLG Hamm im genannten Urteil angenommen. Im zu entscheidenden Fall ging es um die wettbewerbsrechtlich unzulässige Veröffentlichung zweier Urteile, die ein Mitbewerber gegen einen anderen erstritten hat. Diese Urteile legte der Gewinner der beiden ursprünglichen Verfahren auf seinem Server ab und ermöglichte es von ihm angeschriebenen Online-Redaktionen per Link auf diese Urteile zu verweisen. Dabei wurden sämtliche Beteiligten in den beiden Verfahren ohne jegliche Anonymisierung genannt und dadurch, so das OLG, unlauter herabgesetzt. Das in den ursprünglichen Verfahren unterlegene Unternehmen setzte sich dabei vertreten durch den Medienrechtler Sascha Faber, LL.M. (Volke2.0) erfolgreich zur Wehr.

Das OLG Hamm hat nicht nur in der ungeschwärzten Veröffentlichung des Unternehmens eine Wettbewerbshandlung gesehen. Auch das Online-Magazin, welches den Link auf diese Urteile gesetzt hat, wurde wegen Förderung fremden Wettbewerbs verurteilt. Grund dieser Annahme stellte für das Gericht nicht der Verweis auf die beiden Urteile dar, sondern eine Verlinkung im Rahmen des Begleitartikels auf die Internetseite des Unternehmens. Der konkrete Fall war so ausgestaltet, dass der begleitende Artikel mit dem Link auf das Unternehmen begonnen hat, während das in den ursprünglichen Verfahren unterlegene Unternehmen nicht verlinkt war. Hier hat das OLG Hamm die Grenze für die Verlinkung gezogen und festgestellt, dass das Online-Magazin damit über seine publizistische Tätigkeit hinausgegangen ist und sich „ins Boot" des veröffentlichenden Unternehmens gesetzt hat. Dies hatte nach Ansicht der Richter eine wettbewerbsfördernde Wirkung, das Magazin hatte somit ebenfalls über die Förderung fremden Wettbewerbs an der Herabsetzung des, in den verlinkten Urteilen ungeschwärzt genannten Unternehmens, teilgenommen.

„In diesem Urteil liegt durchaus eine gute Portion Brisanz", so Rechtsanwalt Faber, „denn auch nach Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit auf Seiten des Magazins mit den Interessen der Lauterkeit hat sich das OLG Hamm gegen das Presseorgan entschieden." Es ist somit allen online publizierenden Stellen dringend zu raten, gerade bei der Verlinkung von Unternehmen sich dadurch nicht deren Ansicht zu eigen zu machen. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Schritte auch gegen das Presseorgan von der Abmahnung über eine einstweilige Verfügung bis zur Klage, über die die Presse lieber berichten will, denn als Partei selbst betroffen zu sein.


zurück

(al) 08.07.2008



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine