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OLG Frankfurt bestätigt Presserat

Der Deutsche Presserat darf weiter veröffentlichen, dass gegen die Zeitschrift „ÖKO-TEST“ eine Rüge wegen Verstoßes gegen den Pressekodex ausgesprochen wurde. Die ÖKO-TEST Verlag GmbH Frankfurt hatte gegen den Presserat geklagt, weil dieser in einer Pressemitteilung berichtet hatte, die Zeitschrift habe ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.

In einem Beitrag über Neurodermitis-Creme für Kleinkinder hatte ÖKO-TEST – laut Presserat – nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht hingewiesen. Der Verdacht war zwar im Text geäußert worden, kam aber in der Übersichtstabelle mit den Test-Ergebnissen nicht mehr vor. Der ÖKO-TEST Verlag hatte sich in erster Instanz durchsetzen können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hob dieses Urteil am 30. Juni auf. Der Zeitschrift stehe, nach Ansicht des Gerichts, kein Unterlassungsanspruch zu. Die Verlautbarung des Presserats sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder die Grenze zur Schmähkritik überschreitende Äußerungen wären dort nicht enthalten gewesen.


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(al) 11.07.2008



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