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„Opt-In" oder „Opt-Out“ – BGH verdeutlicht Verbraucherschutz

Die Klage des Bundesverband Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Münchner Payback Rabattverein e.V. hatte heute nur teilweise Erfolg. In dem Revisionsverfahren ging es um die Verwendung dreier Klauseln in einer Einwilligungserklärung, mit der sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm des Payback-Systems anmelden können.

Der Text der Klausel unter der Überschrift „Einwilligung in Werbung und Marktforschung“ lautet:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...
❏ Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."

Die Karlsruher Richter erklärten zumindest die Einwilligungsklauseln für Werbung per E-Mail und SMS für unwirksam, denn laut UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stellt diese Art der Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Einwilligungsklauseln, die das Payback Bonusprogramm verwendet, seien so gestaltet, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht erteilen will. Eine so genannte „Opt-Out-Erklärung“. Diese Gestaltung ist laut BGH mit den Vorschriften des UWG nicht vereinbar. §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlange, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung („Opt-In“) erteilt wird.

Die Abfrage des Geburtsdatums des Kunden durch Payback dagegen hielten die BGH-Richter bei einem Bonusprogramm, das rund 30 Millionen Teilnehmer hat, zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen für geeignet und rechtmäßig. Auch in der Frage nach der Weitergabe der Rabattdaten durch die Partnerunternehmen, folgten die Richter der Argumentation des Payback-Betreibers.


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(al) 16.07.2008



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