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Nestlé setzt sich vor dem BGH durch

Nicht jede an Kinder und Jugendliche gerichtete Werbeaktion ist wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Sammelaktion eine Klage des Bundesverband Verbraucherzentralen (vzbv) abgewiesen.

Die Nestlé Deutschland AG Frankfurt hatte für ihre Schokoriegel „Lion“, NUTS“ und „KIT KAT“ eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein „N-Screen“-Sammelpunkt aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein von 5,- EUR für den Internetversandhandel amazon.de eingelöst werden. Nach Ansicht der Verbraucherverbände wurde durch diese Aktion die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutzt. Das Landgericht Frankfurt hatte zunächst der Klage auf Unterlassung stattgegeben, das Oberlandesgericht wies die Klage ab.

Die Karlsruher Richter schlossen sich nun der Entscheidung des Oberlandesgerichts an. Zwar seinen Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Aber nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen sei wettbewerbswidrig und nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion könnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden.


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(al) 21.07.2008



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