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Bildrechtsverletzungen sind nicht mit Wortbeiträgen vergleichbar

Die Rechtsprechung, nach der eine wiederholte und hartnäckige Bildrechtsverletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann, obwohl die einzelne Bildveröffentlichung jeweils für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist, ist auf den Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattung nicht übertragbar. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Der Ehemann einer bekannten Sängerin hatte gegen mehrere Veröffentlichungen in verschiedenen Zeitschriften eines Verlages geklagt. Die Berichte handelten von seiner Scheidung und gaben auch Details aus einer Scheidungsakte wieder. Die Veröffentlichung von Auszügen aus der Scheidungsakte sahen auch die Hamburger Richter als eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung an und erkannten dem Kläger eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zu. Im Hinblick auf die wiederholten Wortberichterstattungen behielten die Richter aber das Urteil der Vorinstanz bei.

Nach Ansicht des Gerichts bestehe ein Unterschied zwischen Wort und Bild. Das Persönlichkeitsrecht in der besonderen Gestalt des Rechts am eigenen Bild sei scharf umrissen, während bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortbeiträge auf allgemeine Grundrechtsnormen zurückgegriffen werden müsse. Dies habe zur Folge, so die Richter, dass es wesentlich unproblematischer sei, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen, als im Falle einer Wortberichterstattung, bei der im Einzelfall ganz unterschiedliche Kriterien gelten, je nachdem ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachen, Meinungsäußerungen, Berichte aus dem Bereich der Privatsphäre oder Verdachtsäußerungen handle. In jedem Einzelfall sei eine umfassende Abwägung zwischen dem Vorrang des Persönlichkeitsrechts oder der Meinungsäußerungsfreiheit zu treffen.


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(al) 29.07.2008



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