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Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung beschlossen

„Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten“. Mit diesen Worten erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den heutigen Beschluss des Bundeskabinetts für ein neues Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet.

Telefonwerbung ohne Einwilligung des Angerufenen ist bereits nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Der neue Gesetzentwurf sieht eine Ausweitung dieses Verbots vor. So soll unerlaubte Telefonwerbung künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, der Werbende darf seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken und das Widerrufsrecht bei Telefonverträgen wird erweitert. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sollen künftig widerrufen werden können, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hat der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen, dann braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen soll damit wirtschaftlich uninteressant werden, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Mit einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf wird Mitte September gerechnet. Das Justizministerium rechnet mit einem Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2009. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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(al) 30.07.2008



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