Freitag, 14. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


BGH-Urteil: Zur ungewollten Telefax- und E-Mail-Werbung

In zwei aktuellen Urteilen hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, inwiefern gegenüber Unternehmern ungefragte Anfragen per E-Mail oder Telefax gemacht werden können. Grundsätzlich gilt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Werbung ohne Einwilligung per E-Mail und Telefax gegenüber Unternehmern ebenso wie für Verbraucher. Falls der jeweilige Adressat sich in die Werbung einverstanden erklärt hat, ist diese zulässig, anderenfalls wettbewerbswidrig. So hat der BGH in einem Fall entschieden, dass ein Autohändler dann in die Anfrage eines gewerblichen Kunden sein Einverständnis erklärt, wenn er seine E-Mail-Adresse auf der Homepage veröffentlicht. In diesem Fall wurde die Veröffentlichung der Kontaktdaten gerade auch für die Annahme von Kaufanfragen, sowohl von privaten, als auch von gewerblichen Kunden, vorgenommen.
 
Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Amateurfußballverein eine Anfrage von einem Anbieter eines Online-Fußballspiels erhält, ob der Verein eine Werbung für dieses Spiel auf der Vereinshomepage setzen mag. Das Angebot von Bannerwerbung auf der Vereinshomepage gehört nach Ansicht des BGH nicht zum Vereinszweck und die angegebene Emailadresse wurde deshalb auch nicht aus diesem Grund veröffentlicht.
 
(Urteil vom 17. Juli 2008; Az.: I ZR 75/06)


zurück

(bs) 20.08.2008



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine