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Der Streit um die Kennzeichnung werblicher Sendungen geht weiter. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Ludwigshafen hat am 8. September den Widerspruch des Berliner Senders Sat.1 gegen eine Beanstandung zurückgewiesen. Den Medienwächtern missfällt, dass Sat.1 Dauerwerbesendungen nicht als solche kennzeichnet, sondern unter der Bezeichnung "Promotion“ laufen lässt.
Der Werbecharakter der Sendung sei bei der Bezeichnung „Promotion“ nicht so eindeutig erkennbar wie bei den von den Landesmedienanstalten vorgeschriebenen Kennzeichnungen. Diese Auffassung sei von mehreren Gerichten bestätigt worden, teilte die LMK mit. Auch in Rheinland-Pfalz habe das zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag von SAT.1 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
(Update) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich jetzt der Ansicht der Medienwächter angeschlossen. In einem Eilverfahren entschied das OVG, dass die Kennzeichnung "Promotion" nicht ausreichend sei. Wie eine Dauerwerbesendung zu kennzeichnen sei, ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des Rundfunkstaatsvertrags zu beurteilen. Dieser liege darin, auch dem Zuschauer, der sich erst während des Verlaufs der Sendung in das Programm einschalte, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen.
Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Dauer alsbald ihre Werbebotschaft offenbarten, sei dies bei Dauerwerbesendungen, die oft auch redaktionelle Teile enthielten, nicht zwingend. Deshalb sei eine Kennzeichnung zu verlangen, die den Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich auch leicht erfassbar und damit unmittelbar erschließe. Insoweit sei die von der Landesmedienanstalt geforderte deutschsprachige Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung" dem englischsprachigen Begriff "Promotion" überlegen. Denn Letzterer bedürfe zunächst der Übersetzung. Die Tatsache, dass Anglizismen allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet seien, ändere hieran nichts
(al) 17.09.2008
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