Aktuelle Ausgabe

Der Deutsche Presserat e.V. Bonn hat am vergangen Freitag fünf Rügen ausgesprochen. Das Fußballmagazin KICKER erhielt einen Rüffel wegen Verletzung des Trennungsgebots. In Veröffentlichungen über die deutsche Fußball-Nationalmannschaft waren sechs so genannte Flexformat-Anzeigen in den Fließtext der Artikel eingebaut worden. Die Gestaltung erweckte den Eindruck, die Werbung sei Bestandteil der redaktionellen Veröffentlichung.
Die BUNTE hatte unter der Headline „Lustobjekt“ über ein neues Automodell berichtet und eine bekannte Schauspielerin, mit der der Hersteller wirbt, zitiert. Die Schauspielerin äußerte sich überschwänglich über die Qualität des neuen Modells. Diese Aussagen waren einer Pressemitteilung des Autoherstellers entnommen. Auch der Designer des Fahrzeuges schwärmt von seiner Kreation: „Es ist das schönste Auto, das ich je entworfen habe.“ Illustriert wurde der Beitrag mit entsprechenden Werbefotos, auf denen der Wagen plakativ in Szene gesetzt wurde. Nach Ansicht des Presserats hat die BUNTE mit diesem Beitrag die Grenze zwischen zulässiger Berichterstattung über ein neues Produkt und Schleichwerbung deutlich überschritten. Auch ein Beitrag der Zeitschrift DAS EINFAMILIENHAUS wurde wegen Schleichwerbung gerügt. Die Redaktion hatte in dem Artikel nur Häuser eines bestimmten Herstellers vorgestellt und einen direkten Hinweis auf die Homepage des Unternehmens gegeben.
Der BORKUMER ZEITUNG wurde eine nicht-öffentliche Rüge erteilt. Sie hatte einem Prozess-Bericht den vollen Namen des Verurteilten genannt und ihn damit in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
„Nur“ Missbilligung erntete die Rubrik eines Anzeigenblatts, die Fotos von willkürlich auf der Straße aufgenommenen Personen ohne deren Wissen veröffentlichte. Jeweils eine Person wurde dabei durch einen gelben Kreis hervorgehoben und der Ort der Aufnahme genannt. Erkannte sich die Person wieder, konnte sie sich bei der der Redaktion melden und einen Einkaufsgutschein in Höhe von 25,- Euro erhalten. Der Beschwerdeausschuss des Presserats erkannte hierin eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Fotos der betroffenen Personen dürften nicht ohne deren Einverständnis veröffentlicht werden. Durch die Einkreisung des Gesichts einer einzelnen Person werde diese derart individuell hervorgehoben, dass die Fotos nicht mehr den Charakter einer Übersichtsszene haben, sondern ein Personenporträt darstellen.
(al) 22.09.2008
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine