Samstag, 15. August 2026

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Umfrage: Google News Archive – kein Interesse bei deutschen Zeitungsverlagen?

Google plant ein weltumspannendes Zeitungsarchiv. Dabei setzt der Internetriese auf die Zusammenarbeit mit den Verlagen. Welche urheberrechtlichen Probleme dieses Online-Projekt aufwirft und ob sich die Verlage mit der Google-Vermarktungsstrategie anfreunden können, zeigt eine Umfrage des Titelschutz Anzeigers bei Medienrechtlern und Zeitungsverlagen.
Die Fragen:
1. Wie schätzen Sie die rechtliche Situation ein?
2. Welche Modelle der Zusammenarbeit mit Google wären aus Ihrer Sicht denkbar?

RA Dr. Ingo Jung,
CBH-Rechtsanwälte Köln
1. „Nichts ist älter als die Zeitung von gestern" - so hieß es bisher. Der Suchmaschinenbetreiber Google schickt sich an, die Welt eines Besseren zu belehren und zu beweisen, dass auch mit alten Zeitungen noch gutes Geld zu verdienen ist. Googles Idee: ein gigantisches, weltumspannendes digitales Archiv aller „offline" verfügbaren Zeitungsartikel und damit „jeder Geschichte, die je geschrieben wurde" - so Googles zuständige Projektmanagerin. Finanziert werden soll das Vorhaben Google-typisch über Werbung, wobei die beteiligten Verlage hieran partizipieren sollen.

Das Projekt wirft spannende Fragen urheberrechtlicher Natur auf. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das Einstellen von Artikeln in ein für Jedermann zugängliches, umfassendes elektronisches Archiv, welches noch dazu im Volltext durchsuchbar sein soll, ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig und insbesondere nicht von der Ausnahmevorschrift für elektronische Pressespiegel nach § 49 UrhG abgedeckt ist. Es stellt sich daher vordringlich die Frage, ob für Google ein „One-Stop-Shopping" - also allein die Zustimmung der beteiligten Verlage - ausreicht oder ob auch der einzelne Urheber seine Zustimmung erteilen muss. Schon bei Texten freier Mitarbeiter bzw. Photos freier Photographen ist dies sehr fraglich, da hier möglicherweise nur ein einfaches Nutzungsrecht für die jeweilige konkrete Veröffentlichung, nicht aber für weitere Nutzungshandlungen erteilt worden ist. Ein Urheber kann sich hingegen nicht schlicht darauf berufen, dass eine Volltext-Online-Archivierung eine zum Ursprungszeitpunkt unbekannte Nutzungsart darstellt. Google kommt insoweit in den Genuss der Neuregelung im deutschen Urheberrecht, wonach auch Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten eingeräumt werden können. Dies gilt nach einer hierzu maßgeblichen Übergangsregelung auch soweit der Urheber zwischen 1966 und 2008 alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich und unbegrenzt eingeräumt hat. Zum Ausgleich steht hierfür eine gesonderte angemessene Vergütung in Rede. Dies könnte für die Urheber durchaus interessant sein, schlummerten doch bisher ihre Werke mehr oder minder ungenutzt in den Archiven der Verlage.

2. Es bleibt also mit Spannung zu erwarten, wie Google und die Verlage das neue Geschäftsfeld effizient und vor allem rechtssicher erschließen.

 

Josef Krieg,
Leiter Unternehmenskommunikation,
Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH

1. Die Digitalisierung von Zeitungen bedarf der Zustimmung der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Diese Nutzungsrechte liegen in der Regel bei den Verlagen. Die urheberrechtliche Schutzdauer endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Das bedeutet in der Praxis, dass die Digitalisierung von Zeitungen, deren Erscheinungsdatum weniger als wenigstens 70 Jahre zurückliegt, ohne die Zustimmung der Verlage nicht möglich ist. Das gilt auch für das Digitalisierungsprojekt von Google.

2. Für die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH ist hinsichtlich des Digitalisierungsprojekts von Google eine Zusammenarbeit weder denkbar noch wünschenswert.

 

RA Dominik Eickemeier,
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Köln
1. Problematisch. Einerseits sind die urheberrechtlichen Grenzen relativ klar, andererseits wissen wir, dass die-se rechtlichen Grenzen im Internet häufig nicht beachtet werden. Je mehr Inhalte digitalisiert sind (was sich kaum aufhalten läßt und ja durchaus auch positive Effekte hat, von denen wir alle profitieren), desto größer ist eine Mißbrauchsgefahr (man denke nur an die versehentliche (?) Veröffentlichung einer negativen Nachricht zu United Airlines in den USA, die zu einem Börsenabsturz des Unternehmens geführt haben soll). Eine weitere Tendenz ist bedenklich: Aufgrund gewünschter Ergebnisse werden Suchmaschinen in der Rechtsprechung mitunter scheinbar privilegiert. So erscheinen mir einzelne „thumbnail"-Entscheidungen zu Fotos im Internet den Suchmaschinen mehr Rechte zuzugestehen als anderen Telemedienanbietern im Netz. Es wird schwierig sein, die Rechteinhaber technisch zu schützen, wie dies etwa bei iTunes versucht wird. Die Erfinder von Umgehungen technischer Sperren sind den Rechtewahrern häufig einen Schritt voraus. Dies ist ähnlich wie beim Doping.

2. Vermutlich wird den Verlagen nichts anderes übrig bleiben, als über Lizenzen zu kooperieren. Der Weg der Inhalte in das Netz ist nicht aufzuhalten.

 

RA Georg Wallraf,
Bereichsleitung Personal und Recht,
Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH Düsseldorf
1. Die Aufnahme von Presse-inhalten in eine solche Datenbank kann nur erfolgen, wenn hierzu die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt wurden. Diese liegen auch für die Archivnutzung in aller Regel beim Verlag.

2. Derzeit besteht ein Erfordernis und daher auch die Phantasie für eine Zusammenarbeit auf unserer Seite (Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH) nicht. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass wir gemeinsam mit der FAZ das Datenbankangebot GBI-Genios unterhalten. Dieses Angebot speichert auch für Jahre zurück die wesentlichen deutschen Pressetitel und stellt sie zur Nutzung bereit. Damit kommt GBI-Genios einem Nutzungsbedürfnis entgegen, das Google mit seinem Projekt und einem hohen Aufwand zukünftig erst bedienen will.

 

Paul Binder, Unternehmenssprecher,
WAZ Mediengruppe Essen
1. Die Inhalte, die Google mit aller Macht weltweit verbreiten will, sind geistiges Eigentum und sollten auch als solches anerkannt und geachtet werden. Die Urheberrechte für die wertvollen Archive liegen bei den Journalisten und Verlagen, diese Rechte würden durch Google hart verletzt. Die deutschen Verlage werden sich gegen einen drohenden Diebstahl geistigen Eigentums zur Wehr setzen und ein rechtsverletzendes Verhalten solcher Art nicht akzeptieren. Die WAZ Mediengruppe fordert daher die Verantwortlichen in der Medienpolitik auf, entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Zeitungsarchive zu treffen.

2. Die WAZ Mediengruppe hätte, aus den oben genannten Gründen, keinerlei Interesse daran, die Archive ihrer Tageszeitungen Google zur Verfügung zu stellen. Außerdem finden unsere Leserinnen und Leser auf unserem hauseigenen Internetportal DerWesten.de bereits die überregionalen und lokalen Artikel unserer vier Tageszeitungen in NRW – täglich aktualisiert und kostenlos.

 

RA J. Friedrich Niebuhr, LL.M.,
NESSELHAUF Rechtsanwälte Hamburg

1. Der Suchmaschinenbetreiber und Internetdienstleister Google hat kürzlich bekannt gegeben, dass er die Archive von über 100 Tageszeitungen digitalisieren werde. Hierbei wird Google die Digitalisierung der Archive übernehmen und über das Internet abrufbar zur Verfügung stellen. Im Gegenzug sollen die Verlage an den durch den Abruf der digitalisierten Archive generierten Werbeeinnahmen beteiligt werden. Zunächst wird sich Google auf die Archivierung US-amerikanischer Zeitschriften beschränken, es kann jedoch davon ausgegangen werden, das Google bei positiver Resonanz auf diesen Service sein Angebot auch auf Deutschland ausweiten wird. Im Gegensatz zu den vor einigen Jahren diskutierten und heftig umstrittenen Pressespiegeln, wird Google die Digitalisierung jedoch nur mit Einwilligung der Verlage vornehmen.

Das Angebot wird sich vornehmlich an kleinere Verlage richten, denen bisher die finanziellen Mittel zur Digitalisierung ihrer Archive fehlten. Trotz der Einwilligung der Verlage zu einer Digitalisierung ihrer Archive, bestehen zahlreiche rechtliche Fragen, die einer Klärung bedürfen, denn die Urheberrechte der Autoren könnten entgegenstehen. Auch wenn immer wieder Zweifel angemeldet werden, gewährt die Rechtsprechung in der Regel Zeitungsartikeln Urheberrechtsschutz, sie werden also gem. § 2 Abs. 2 UrhG als Werke eingestuft. Damit liegen die Rechte an dem Zeitungsartikel grundsätzlich zunächst allein bei dem Autor des Zeitungsartikels. Bei festangestellten Autoren bestehen oft vertragliche Abreden, die die Nutzungsrechte auf den Verlag übertragen, so dass auch eine Digitalisierung und Verwertung über Google möglich ist. Im Gegensatz hierzu werden mit freien Mitarbeitern oft keine ausdrücklichen Verträge geschlossen, so dass dem Verleger in der Regel gem. § 38 Abs. 3 UrhG ein einfaches Nutzungsrecht an dem Artikel zusteht, wobei insbesondere bei älteren Artikeln sehr zweifelhaft ist, ob die Online-Verwertung mit erfasst ist (ähnlich wie bei der Digitalisierung von Archiven auf CD-ROM). Hieran ändert auch § 49 UrhG nichts, der die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen gegen entsprechende Vergütung gestattet, da die beabsichtigte Digitalisierung sich auf den gesamten Inhalt einer Zeitung erstreckt und diese Vorschrift bereits für elektronische Pressespiegel restriktiv angewandt worden ist. Unbeschränkt vervielfältigt werden können nur vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten gem. § 49 Abs. 2 UrhG, der aufgrund seines eingeschränkten Anwendungsbereichs nur auf wenige Zeitungsartikel anwendbar sein dürfte.

2. Es kann somit im Ergebnis festgehalten werden, dass auch bei der Bereitschaft der Verlage, den Service von Google in Anspruch zu nehmen, die Rechte der Autoren in vielen Fällen dies unmöglich oder wesentlich erschweren werden. Dem könnte nur durch eine sehr unwahrscheinliche Gesetzesänderung oder durch Vereinbarungen zwischen Verlag und Autor abgeholfen werden.


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(al) 23.09.2008



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