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VG Wort will Verfassungsbeschwerde einlegen

Die Verwertungsgesellschaft Wort München sieht in dem am 2. Oktober veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach für PCs bis Ende 2007 keine Urheberrechtsvergütungen zu zahlen sind, eine erhebliche Ungleichbehandlung von Urhebern. Die VG WORT hatte in dem Rechtsstreit von einem Computerhersteller Auskunft über die Anzahl der verkauften PCs verlangt und die Feststellung beantragt, dass die beklagte Computerfirma ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 30 Euro zu zahlen habe. Der BGH hat die Klage nun abgewiesen.

Für PCs bestünde keine Vergütungspflicht nach §54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F., weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien. Mit einem PC könnten, so die Begründung der Karlsruher Richter, weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopierer erstellt werden.

VG WORT-Vorstand Prof. Dr. Ferdinand Melichar gab sich hiermit nicht zufrieden. „Wie bereits im Drucker-Urteil von Dezember 2007 steht der BGH auch jetzt auf dem Standpunkt, dass Kopien nur dann vergütungspflichtig sind, wenn sie von Papier zu Papier angefertigt werden, also gedruckte Publikationen wiederum auf Papier vervielfältigt werden. Veröffentlicht ein Autor einen Aufsatz in einer gedruckten Fachzeitschrift, erhält er hierfür eine Kopiervergütung, veröffentlicht er denselben Artikel aber auf CD-ROM oder im Internet, geht er leer aus. Dies ist eine eklatante Ungleichbehandlung aller Autoren, deren Werke auf elektronischem Weg publiziert und von Nutzern anschließend digital auf PCs zur privaten Nutzung gespeichert werden“, erklärte Prof. Melichar nach der Urteilsverkündung und kündigte an: „Die VG WORT wird darum – wie bereits gegen das Drucker-Urteil – Verfassungsbeschwerde einlegen.“ Erfreulich fand der VG WORT-Vorstand die Klarstellung des BGH, dass seit Januar 2008 ein, im verhandelten Fall aber noch nicht anzuwendender, Vergütungsanspruch für sämtliche Gerätetypen gilt, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt würden.


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(al) 08.10.2008



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