Aktuelle Ausgabe

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Anfechtungsklage gegen eine Untersagungsverfügung der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2008 eingereicht und beantragt, den Vollzug der Kommissionsentscheidung auszusetzen bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Die GEMA möchte mit ihrer Klage das gegenwärtig genutzte System nationaler "One-stop-shops" für Musikrechte verteidigen, das sowohl den Interessen der Rechteinhaber als auch der Rechtnutzer zugute kommen soll. Die Eu-Kommission dagegen will den Wettbewerb fördern. Aufgrund von Beschwerden des Kölner Senders RTL und des britischen Online-Musikanbieters Music Choice, hatte die Kommission eine Untersuchung eingeleitet und mit einer Kartellentscheidung 24 europäischen Verwertungsgesellschaft untersagt, ihr Angebot an Dienstleistungen außerhalb ihres Inlandsgebiets einzuschränken und auf diese Weise den Wettbewerb zu verzerren. Das bestehende System der bilateralen Vereinbarungen dürfen die Verwertungsgesellschaften beibehalten und weiterhin in ihrem jeweiligen Inlandsgebiet die Höhe der Tantiemen festlegen. Die Entscheidung bezieht sich, so die Kommission, auf Klauseln in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen, die die Mitgliedsgesellschaften der CIAC, dem internationalen Dachverband der Verwertungsgesellschaften, untereinander getroffen haben.
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes kommentierte die Kommissions-Entscheidung im Juli: „Diese Entscheidung wird sich positiv auf die kulturelle Vielfalt auswirken und Anreize für die Verwertungsgesellschaften schaffen, Komponisten und Textern bessere Konditionen im Hinblick auf die ihnen zustehenden Tantiemen zu bieten. Mit der Entscheidung wird außerdem ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Übertragung per Satellit, Kabel und Internet geleistet, die Endnutzern ein größeres Angebot und Urhebern potenzielle Zusatzeinnahmen bietet. Die Kommission hat jedoch dafür gesorgt, dass die Vorteile der kollektiven Verwaltung von Rechten nicht in Frage gestellt und dadurch etwa die Höhe der Tantiemen oder der Umfang des verfügbaren Musikrepertoires gefährdet werden.“
Mit ihrer Anfechtungsklage rügt die GEMA nun insbesondere die fehlende rechtliche Bestimmtheit der Entscheidung und die Überschreitung des Kompetenzrahmens der EU-Kommission. Die Entscheidung ließe nicht erkennen, welche Verhaltensweisen konkret untersagt sein sollen und wie sich die Verwertungsgesellschaften verhalten müssen, um das untersagte Verhalten abzustellen.
(al) 10.10.2008
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine