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Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD wollen mit einem Gesetzentwurf den so genannten „Intranet-Paragraphen“ des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) um vier Jahr verlängern. Damit sollen Schulen und Hochschulen weiterhin Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Werken zu Unterrichtszwecken z.B. im Intranet nutzen dürfen.
Der umstrittenen §52a des UrhG erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen einem bestimmt begrenzten Kreis von Personen öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt nur, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die Regelung wurde 2003 gegen die Widerstände von Verlegern und des Börsenvereins für den Deutschen Buchhandels eingeführt. Die Verlage befürchteten, dass Bildungseinrichtungen aufgrund dieser Regelung weniger Lehrbücher anschaffen würden und künftig einfach Kopien aller interessanten Texte ins Intranet stellen könnten. Der §52a war zunächst zum 31.12.2006 befristet. Es erfolgte ein Verlängerung bis zum 31.12.2008. Was die Auswirkungen der Regelung in der Praxis betrifft, sei eine Bewertung bisher nicht möglich gewesen, heißt es im Gesetzentwurf der Regierungsparteien, daher solle die Befristung des §52a UrhG bis zum 31.12.2012 verlängert werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert dagegen eine endgültige Aufhebung der Befristung. Forschung und Lehre müssten auch weiterhin einen einfachen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Informationen erhalten, heißt es hier.
(al) 21.10.2008
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