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Grenzen für öffentlich-rechtliche Online-Angebote

Nach monatelangem Ringen haben sich die Länderchefs nun auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Dresden auf eine endgültige Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags geeinigt. Künftig dürfen ARD und ZDF ihre TV-Beiträge online stellen, sofern diese ein drei-stufiges Prüfverfahren bestehen. Geprüft wird, ob der Beitrag vom öffentlich-rechtlichen Auftrag gedeckt ist und ob er zum publizistischen Wettbewerb beiträgt. Es bleibt bei einer Frist von sieben Tagen für TV-Sendungen im Netz. Ausnahmen sind Großereignisse wie Sportveranstaltungen, die 24 Stunden online bleiben dürfen. So genannte „presseähnliche Angebote“ sind nur mit einem eindeutig ausgewiesenen Sendungsbezug möglich.

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) Berlin sieht im neuen Rundfunkstaatsvertrag, wichtige Forderungen der deutschen Verlage berücksichtigt. Zwar werde die Online-Expansion von ARD und ZDF im Bereich der Bewegtbilder über das für eine technologieneutrale Nutzung des Internet nötige Maß hinaus gestattet, doch bleibe der Auftrag zu einer staatlich finanzierten Online-Presse versagt. Entscheidend sei nach Ansicht der Zeitschriftenverleger, dass unbegrenzte gebührenfinanzierte Berichterstattung im Internet nur in Form von Bewegtbild und Ton erlaubt wird, als Lesemedium mit Text und Bild aber auf eine unterstützende Hilfstätigkeit beschränkt bleibe. Der VDZ sieht aber auch noch Klärungsbedarf in einigen Detailfragen. Das gelte sowohl für die Definition der sendebezogenen Telemedien als auch für diejenigen der „presseähnlichen Angebote“. Auch die nun wegfallende Deckelung der Online-Ausgaben von ARD und ZDF in Höhe von 0,75 Prozent des Gebührenaufkommens sei bedenklich. Damit werde den öffentlich-rechtlichen Anstalten Tür und Tor für eine praktisch unbegrenzte Expansion im Internet geöffnet. Dies könne nicht im Sinne des Rundfunkgebührenzahlers sein und sei eine weitere Verletzung eines freien und fairen Wettbewerbs.


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(al) 24.10.2008



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