Aktuelle Ausgabe

Der Bundesgerichtshof hat eine Klage des Schauspielers Karsten Speck gegen die „BILD“-Zeitung zurückgewiesen. Unter der Headline „Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit“ berichtete BILD, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilte Schauspieler schon zwei Wochen nach Haftantritt wieder auf freiem Fuß war und die Strafe im so genannten offenen Vollzug verbüßen durfte. Der Artikel war mit zwei Fotos illustriert, die Speck auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigten. Mit seiner Klage auf Unterlassung war Speck im Januar 2007 vor dem Landgericht Berlin erfolgreich. In der zweiten Instanz wies das Kammergericht die Klage mit der Begründung ab, es handle sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Berechtigte Interessen des Klägers würden durch den Abdruck nicht verletzt.
Der für das Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil nun bestätigt. Die Karlsruher Richter räumten zwar ein, dass die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers darstelle. Doch das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der von Speck inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre. Die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als „öffentlicher Wachhund“ wahr. Die Veröffentlichung der Bilder habe die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt und er sei durch das Anfertigen der Fotos nicht unzumutbar belästigt worden, so der BGH.
Specks Vertreterin Cornelie von Gierke, Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof, hatte laut Focus in der Verhandlung die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihres Mandanten geltend gemacht: Er sei nicht so prominent, dass per se ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen würde. Doch das Gericht schloss sich dieser Argumentation nicht an.
(al) 30.10.2008
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine