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„Bully“ Herbig scheitert mit Computerspiel-Klage

Die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels verletzt keine Rechte des gleichnamigen Künstlers Michael „Bully“ Herbig. Zu dieser Entscheidung kam die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I am vergangenen Dienstag. Der Schauspieler und Regisseur hatte gegen die Take 2 Interactive GmbH München geklagt. Deren Computerspiel „Bully – Die Ehrenrunde“ bzw. „Bully – Scholarship Edition“ sei nach Ansicht Herbigs Gewalt verherrlichend und sollte daher nicht mit seinem Namen in Verbindung gebracht werden. In dem Spiel geht es um einen 15-jährigen Schulhofschläger, der sich an der fiktiven Privatschule Bullworth Academy durch ein Schuljahr kämpfen muss.

Das Gericht konnte keine Verwechslungsgefahr zwischen Künstlernamen und Spieletitel erkennen. Der sei zwar unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und würde insoweit auch einen gewissen Schutz genießen. Anderseits – so die Richter – sei „Bully“ eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers. Es könnte auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey oder ein Schläger bzw. wüster Schlägertyp gemeint sein. Daher rühre ja auch der Name des Spiels. Der Gesamttitel ließe unschwer erkennen, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun habe, da das Wort „Bully“ in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt werde.


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(al) 03.11.2008



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