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„Afilias“ - Ältere Domain vs. jüngeres Kennzeichenrecht/Namensrecht - Von Rechtsanwalt Karsten Prehm

Auch eine prioritätsältere Top-Level-Domain .de kann durch später (danach) begründete Firmenkennzeichen-, Marken- oder Namensrechte überholt werden. Der ehemals berechtigte Domaininhaber kann dann zum Nichtberechtigten werden, wenn er nach der Entstehung der Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter seine Domain erstmalig in deren Geschäftsbereich selbst einschlägig nutzt. Bei bloßer Registrierung und zwischenzeitlicher Nichtbenutzung der Domain ist eine Rechtsverletzung nicht zwangsweise gegeben. Es hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Der BGH hatte in dieser Domainstreitigkeit den in der Praxis häufig auftretenden Fall zu entscheiden, dass eine ehemals rechtmäßig erfolgte Domainregistrierung und im Anschluss darauf nicht erfolgter geschäftlicher Nutzung aufgrund eines später entstandenen Kennzeichenrechts angegriffen wurde, bzw. der Kennzeichenrechtsinhaber über den Folgenbeseitigungsanspruch die Löschung der Domain herbeiführen wollte (BGH, AZ: I ZR 159/05). In dieser Sache wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung bzw. erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Rahmen dieser Entscheidung wiederholte und vertiefte der Senat jedoch seine Rechtsauffassungen:

1. Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird.

2. Grundsätzlich liegt schon in dem Registrieren eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung ein Namensgebrauch. Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.

3. Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann.

4. Bei Namensrechtsverletzungen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die folgende Ausnahmetatbestände zu berücksichtigen hat. Eine erste Ausnahme muss für den Fall gemacht werden, dass die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist.

Eine weitere Ausnahme kann in dem – hier gegebenen – Fall geboten sein, dass das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. Fazit: Domainhändler und Domaingrabber, die bisher glaubten, dass das bloße Registrierthalten einer .de-Domain mangels Nutzung im geschäftlichen Verkehr einen ausreichenden Schutz vor Kennzeichenrechtsinhabern liefern würde, wird dieses Urteil einen kalten Schauer über den Rücken laufen lassen, da laut BGH nunmehr regelmäßig von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden kann. Allerdings können gegenüber der Domainregistrierung prioritätsjüngere Kennzeichen- oder Namensrechtsinhaber sich nicht per se darauf verlassen, dass ein Domaininhaber einer bisher nicht geschäftlich genutzten Domain diese unter allen Umständen zur Löschung freigeben müssen. Hier wird regelmäßig eine Interessenabwägung stattzufinden haben. Diejenigen, die eine ehemals rechtmäßig registrierte Domain nach einer nicht nur unerheblichen Dauer des bloßen Registrierthaltens im Nachhinein geschäftlich nutzen wollen, sollten sich vergewissern, dass in diesem Geschäftsbereich nicht zwischenzeitlich Kennzeichenrechte Dritter Einzug gehalten haben, da die bloße Registrierung einer Domain keinerlei Prioritätsrechte vermittelt. Ihre Domain wäre sozusagen durch ein Kennzeichenrecht (Firmenkennzeichen, Markenrecht) überholt worden.


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(al) 04.11.2008



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