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Die Hustler Europe GmbH Krefeld, Tochterfirma der US-amerikanischen Larry Flint Publications, will Verfassungsbeschwerde gegen den § 184c Strafgesetzbuch erheben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. November ist die Neufassung des Dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung dabei ist die Aufnahme von jugendpornographischen Schriften in das Strafgesetzbuch. Laut § 184c StGB kann künftig mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft werden, wer „pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht (…)“. Wichtig ist auch die Formulierung über den Besitz von jugendpornographischen Schriften, die „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben. Darunter könnten dann auch Darstellungen mit so genannten „Scheinminderjährigen“ fallen, also von Darstellern, die zwar volljährig sind, aber nicht so aussehen.
Die Verfassungsbeschwerde von Hustler Europe rügt nun Eingriffe in ihre Meinungs-, Berufs- und Eigentumsfreiheit. Hustler möchte damit die Aufhebung der Strafbarkeit für scheinjugendliche Darsteller erreichen. Dazu erklärte Marco Dörre, Rechtsanwalt von Hustler Europe: „Das Bundesverfassungsgericht wird prüfen müssen, ob § 184c Strafgesetzbuch die grundsätzlich garantierten Freiheitsrechte verletzt. Wir fordern klare Regelungen für mehr Rechtssicherheit.“ Für Helen Clyne, Geschäftsführerin von Hustler Europe, greift der deutsche Gesetzgeber in ihre Grundrechte ein. „In der Tradition von Larry Flint wehren wir uns gegen die weitere Kriminalisierung von Pornografie“, so Clyne in einer Pressemitteilung des Unternehmens. Hustler Europe und die Larry Flint Publications würden streng auf die Volljährigkeit der Darsteller achten und archivieren alle Altersnachweise nach den US-amerikanischen Gesetzen.
(al) 11.11.2008
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