Freitag, 14. August 2026

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Die Markenverordnung hat sich geändert

Zum 1. November sind einige Änderungen im Markenverfahren in Kraft getreten. Dabei geht es im wesentlichen um Markenwiedergaben und die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse. Das Deutsche Patent- und Markenamt (dpma) hat die neuen Anforderungen jetzt auf seiner Website zusammengestellt: Bei der Anmeldung nationaler Marken reichen künftig zwei statt vier Markenwiedergaben. Für die Wiedergabe des Zeichens wird eine Mindestgröße von 8 x 8 cm vorgesehen. Bei 3-D-Marken sind weiterhin bis zu sechs verschiedene Ansichten möglich. Diese sind auf einem Blatt einzureichen. Auch hier reichen künftig zwei Exemplare. Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse sollen mit einer Schriftgröße von 11 pt und einem Zeilenabstand von 1,5 eingereicht werden.

Auch bei der Publikation von Markenanmeldungen gibt es Änderungen: So wird zukünftig nicht nur veröffentlicht, dass eine angemeldete Marke nicht ins Markenregister eingetragen wurde, sondern auch die entsprechenden Gründe. Wird zum Beispiel eine angemeldete Marke vollständig oder teilweise zurückgewiesen, werden der Zurückweisungsgrund und die Waren und Dienstleistungen, sowie die Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht, veröffentlicht.

Weitere Änderungen zum Markenregister werden am 1. Juli 2009 in Kraft treten. So wird zukünftig generell veröffentlicht, um welche Markenform es sich handelt. (Nicht erfasst waren bisher Wort- und Bildmarken.) Wenn eine Markenbeschreibung vorliegt, wird diese ab 1. Juli 2009 ebenfalls im Register veröffentlicht.


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(al) 12.11.2008



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