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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Donnerstag klar gegen die Zulässigkeit des bekannten Slogans „20% auf alles – außer Tiernahrung“ entschieden. Die Rabattaktion der Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG Kirkel sei irreführend und wettbewerbswidrig, entschieden die Karlsruher Richter und hoben damit das Berufungsurteil des OLG Saarbrücken auf. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte bei Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel –bei einem Sortiment von 70.000 Artikeln – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Beginn der Rabattaktion erhöht wurde.
Dr. Thomas von Plehwe, Anwalt der Praktiker-Holding hatte laut einem Bericht des Handelsblatts in der Verhandlung noch von einem Bagatellverstoß gesprochen. Die Preise für die vier Artikel – darunter ein Akkuschrauber, ein Schlagbohrer und eine Raufaser-Tapete – seien über Monate konstant gewesen und im harten Preiskampf mit anderen Baumärkten lediglich für eine Woche gesenkt worden. Danach sei Praktiker wieder zu den ursprünglichen Preisen zurückgekehrt, auf die umgehend der 20-Prozent-Rabatt gewährt worden sei. Doch das Gericht verurteilte die Praktiker-Holding trotz dieser „Kleinigkeit“ zur Unterlassung.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG sei von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten habe Praktiker den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung sei mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt. Das zeige sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr verstehe eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich habe der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt.
(al) 21.11.2008
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