Freitag, 14. August 2026

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Neue Regeln für Bundle-Angebote

Die Informationsgemeinschaft zur Festststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) hat neue Regeln für die Ausweisung von Zeitschriften, die mit anderen Titeln im Doppelpack angeboten werden, festgelegt. Ab dem kommenden Jahr gelten folgenden Regeln: Wenn - wie in der Regel üblich - der Copypreis des Bundles die Summe beider Heftpreise unterschreitet, können nur die Exemplare eines Titels als Einzelverkauf gerechnet werden, die des anderen werden als Sonstiger Verkauf oder aber als Freistücke deklariert. Entscheidend ist dabei die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Copypreis des zweiten Titels und dem Copypreis des Bundles: Beträgt diese mehr als 10 Prozent des Bundle-Preises , gelten die Exemplare des zweiten Titels als Sonstige Verkäufe. Liegt die Differenz unter 10 Prozent, gelten sie als Freistücke. Wenn der Bundlepreis sogar den niedrigeren der beiden Einzelpreise unterschreitet, müssen die Exemplare beider Objekte als Sonstige Verkäufe gemeldet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundlepreis noch 10 Prozent der Summe der beiden Einzelpreise beträgt. Weitere Regeln betreffen die Erhältlichkeit im Pressehandel: Jeder belieferte Grossist und Bahnhofsbuchhändler muss sowohl Bundles als auch Einzelhefte erhalten, und zwar mindestens halb so viel Einzelexemplare wie Bundles.

Bereits im Oktober hatte sich die Frage um die Auflagenmeldung solcher Zeitschriften-Pakte zum Rechtsstreit entwickelt, als die Verlagsgruppe Bauer Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Münchner Codé Nast Verlag erwirkte. Bundle-Verkäufe der Zeitschrift „Vanity Fair“ sollten bei der IVW nicht mehr als Einzelverkauf verzeichnet werden dürfen.

Siehe auch:
Condé Nast antwortet auf Bauer EV vom 17.10.2008
IVW-Streit: Bauer geht gegen Condé Nast vor vom 09.10.2008


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(al) 24.11.2008



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