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Abkupfern verboten - Auch Heiratsannoncen sind urheberrechtlich geschützt

Das Landgericht München I musste sich Anfang November mit dem Streit zweier Heiratsvermittlerinnen auseinandersetzen. Grund des Rechtsstreit war eine Heiratsannonce für einen zweifellos ungemein gutaussehenden Millionär besten Alters, deren Text von der Beklagten fast unverändert übernommen und im Heiratsmarkt einer Zeitung geschaltet wurde, wobei der Millionär nur ein wenig kleiner geriet als in der ersten Anzeige. Die Partnervermittlerin mahnte ihre Konkurrentin ab und klagte die Kosten vor dem Landgericht ein. Die Münchner Richter mussten nun auch entscheiden, ob die Beklagte überhaupt abgeschrieben hätte. Schließlich sei doch klar, dass bei der Beschreibung einer identischen Person auch ein ähnlicher Text herauskomme.

Doch das Gericht ging auf diese Argumentation nicht ein. Es bestehe auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben habe. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, könne die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text nicht - unter Vornahme geringfügiger Änderungen - abgeschrieben habe. Die Annoncen der Klägerin seien in Wortwahl und Stil auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten. Schon darin sei eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es sei nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben seien - wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lasse sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sparache, sondern insbesondere auch die ganze Brandbreite der menschlichen Wahrnehmung zu Geltung bringen, so das Gericht.


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(al) 28.11.2008



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