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Weiterhin eingeschränkte Berichterstattung aus dem Gerichtssaal

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche einen Antrag der N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH Berlin abgelehnt. Der Nachrichtensender wollte über das am Landgericht Oldenburg stattfindende so genannte „Holtzklotz“-Verfahren berichten und Aufnahmen des Angeklagten veröffentlichen. Der Vorsitzende Richter des Verfahrens erließ am 14. November eine Anordung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden dürfen.

Auch das Bundesverfassungsgericht lehnte nun den Antrag von N24, vertreten durch die Kanzlei Lovells LLP Hamburg, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Nachteile, die sich für eine freie Berichterstattung aus der Anordnung des Vorsitzenden ergeben, seien hinzunehmen, weil die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten bei nicht anonymisierter Berichterstattung schwerer wögen.

Die Verfassungrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten, über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende besondere Bedeutung gewänne, da sie sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. Während der rechtskräftig verurteilte Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gälte dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung stellt in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise könne im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Im Übrigen untersage die Verfügung des Vorsitzenden die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick auf die Person des Angeklagten. Damit werde dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit weitgehend Rechnung getragen.


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(al) 01.12.2008



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