Aktuelle Ausgabe

Der Deutsche Presserat hat vier Zeitungen öffentlich gerügt. BILD kassierte eine Rüge für die unangemessen sensationelle Darstellung eines Flugzeugabsturzes. Die Berichterstattung zum Absturz eines Flugzeugs im Himalaya, bei dem auch zwölf deutsche Touristen starben, umfasste ein großformatiges Foto der Unglücksstelle auf der ersten Seite, auf dem auch verkohlte Leichen zu sehen waren. Im Innenteil wurden Fotos einiger Passagiere veröffentlicht, wodurch ein Teil der Opfer identifizerbar wurde. Durch den assoziativen Zusammenhang zwischen den Abgelichteten im Innenteil und anonymen Leichen auf der Vorderseite würden die Gefühle der trauernden Angehörigen verletzt, hieß es in der Begründung des Presserats. Die Zeitung habe gegen die Ziffern 11 und 8 des Pressekodex verstoßen, der die Presse verpflichte „auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität“ zu verzichten. Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen finde ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürften grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
Die HAMBURGER MORGENPOST wurde in der Dezembersitzung des Presserats wegen mangelnder journalistischer Sorgfalt gerügt. In dem Beitrag wurde über die Schließung eines Geschäftes, in dem Bekleidung für die rechtsradikale Szene verkauft wird, berichtet. Hierin hatten die Redakteure unbelegte Gerüchte über die Auflösung des Mietvertrags als Tatsachen in den Raum gestellt. Die Zeitung suggerierte, u.a. in der Überschrift, dass sie Kenntnis über die Einzelheiten des Vertrages habe, konnte dies aber nicht mit einer Quelle belegen. Der Ausschuss wertete dies als schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverstoß. Auch bei den SCHLESWIGER NACHRICHTEN wurde mangelnde Sorgfalt angemahnt. Die Zeitung hatte falsche Informationen über einen Lokalpolitiker ungeprüft veröffentlicht. Bei einem Beitrag der ANGELWOCHE aus dem Hamburger Jahr Top Special Verlag fehlte dem Ausschuss die klare Kennzeichnung von werblichen PR-Beiträgen.
Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen und dem Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz 52 Beschwerden behandelt. Dabei wurden neben den vier Rügen, neun Missbilligungen und neun Hinweise ausgesprochen. In vier Fällen war die Beschwerde begründet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, da das Medium der Beschwerde in geeigneter Weise begegnet war. In 18 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In zwei Fällen hatten sich mehrere Beschwerdeführer gegen dieselbe Veröffentlichung beschwert, hier wird das Ergebnis jedoch nur einmal gezählt.
(al) 05.12.2008
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