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Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag eines Journalisten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Richter darf Journalisten die Benutzung von Laptops während der Hauptverhandlung verbieten. Im fraglichen Fall ging es um die Berichterstattung über den so genannten „Holzklotz-Fall“ vor dem Landgericht Oldenburg. Der vorsitzende Richter hatte Laptops und Notebooks im Sitzungssaal mit der Begründung verboten die Kleincomputer verursachten störende Geräusche und verfügten zudem teilweise über Kameras und Mikrofone. Ein betroffener Journalist sah hierin eine Verletzung der Pressefreiheit und reichte einen Eilantrag am Bundesverfassungsgericht ein.
Doch die Verfassungsrichter bestätigten das Laptop-Verbot. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit sei durch den Ausschluss von Laptops nicht zu befürchten, denn dadurch werde die Berichterstattung nicht nachhaltig erschwert. Weder werde der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt, noch hänge die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst entscheidend davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Zwar stelle die Untersagung der Benutzung eines Laptops in einer Hauptverhandlung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an diesem Strafverfahren, keine nur marginale Einschränkung der Tätigkeit von Journalisten dar. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe.
(al) 12.12.2008
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