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Energieversorger darf mit „Ökostrom“ werben

Auch wenn unser Strom aus der Steckdose immer ein Mix aus unterschiedlichen Energieträgern ist, die Werbeaussage „100% Ökostrom“ ist dennoch für Verbraucher nicht irreführend. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Energieversorger bestätigt. Er hatte in einem Werbeschreiben künftigen Kunden bei einem Wechsel die „sichere Versorgung mit Ökostrom“ und den Bezug von „100% umweltfreundlichen Strom“ zugesichert. Sein Konkurrent hielt dies für eine klare Irreführung der Kunden und erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Baden.

Der Fachsenat für Wettbewerbsrecht des OLG Karlruhe dagegen traut dem „durchschnittlich informierten und „verständigen“ Verbraucher durchaus zu die Werbung nicht wörtlich zu nehmen. Die Adressaten einer solchen Werbung für Ökostrom seien, so das Gericht, heute infolge der ausführlichen Berichterstattung über die Liberalisierung des Strommarktes und die damit verbundene Möglichkeit des Stromversorgers einerseits, über den Klimawandel und die damit einhergehende Diskussion über die verschiedenen Energiequellen andererseits im groben Zügen über die maßgeblichen Zusammenhänge informiert. Es läge für den verständigen Verbraucher auf der Hand, dass er auch nach einem Wechsel des Versorgers den Strom wie bisher aus dem ohnehin vorhandenen Netz bezieht.

Unter diesen Umständen erscheine es ausgeschlossen, dass mehr als ein nur ganz geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei der Beschäftigung mit der „Ökostrom“-Werbung ernsthaft zu der Ansicht gelangt, die Beklagte sorge dafür, dass die von ihm dem Netz entnommene Energie unmittelbar aus einer erneuerbaren Energiequelle gewonnen wird. Eine Irreführung, die einen Anspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG rechtfertigen könnten, wäre nur dann anzunehmen, wenn mindestens 1/4 der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbung so verstünde, wie sie nach Auffassung der Klägerin verstanden werde. Selbst wenn man annehmen wolle, ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise unterliege der falschen Vorstellung, bei einem Wechsel zur Beklagten stamme der jeweils entnommene Strom vollständig aus erneuerbaren Energiequellen, fehlt es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer solchen Irreführung. Auch Verbraucher mit einer solchen Fehlvorstellung träfen eine Entscheidung nicht anders, wenn sie sachlich zutreffend über die technisch-physikalischen Zusammenhänge aufgeklärt würden. Aus der Sicht des Verbrauchers, der sich für „Ökostrom“ entscheidet, sei maßgeblich, dass er einen Beitrag dazu leisten möchte, die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und eine Abkehr von der Stromgewinnung aus fossilen Energiequellen oder Kernenergie zu unterstützen. In dieser Erwartung wird er aber nicht enttäuscht, weil der beklagte Energieversorger verpflichtet sei, im Umfang der Abnahme seiner Kunden Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wurde, in das Netz einzuspeisen. Eine Revision ist nicht zulässig.


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(al) 17.12.2008



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