Aktuelle Ausgabe
Für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton ist im Normalfall eine Lizenz der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ausreichend. Das entschied gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Somit müssen Klingelton-Produzenten den Urheber eines Musikstückes nicht mehr um Erlaubnis fragen. Die GEMA-Lizenz genügt.
In dem behandelten Fall ging es um eine Klage des Komponisten Frank Kretschmer, der sich gegen die Verwendung seines Stücks „Rock My Life“ – gesungen von Jeanette Biedermann – zur Wehr setzte. Seiner Auffassung nach war die GEMA nicht berechtigt die Nutzung von „Rock My Life“ als Klingelton zu lizenzieren. Seine Einwilligung sei erforderlich gewesen. Er verlangte von dem Schweizer Klingelton-Produzenten Unterlassung und setzte sich vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg durch. Auch der Bundesgerichtshof folgte nun dem Berufungsurteil. Allerdings nur, weil der Komponist noch über einen GEMA-Berechtigungsvertrag aus dem Jahr 1996 verfügte. GEMA-Verträge in der Neufassung der Jahre 2002, 2005 und 2007 würden sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich seien. Es bedürfe – so der BGH – keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet werde, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar wäre. Gemeint ist damit, dass die Nutzung als Rufmelodie die Kürzung und digitale Bearbeitung des Musikstücke erfordert. Es sei schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen könne und nicht zwingend den Beginn des Musikwerks wiedergibt, erklärten die Karlsruher Richter.
(al) 19.12.2008
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine