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Werbung mit dem Hinweis „CE-geprüft“ ist irreführend

Ein Produkt als „CE-geprüft“ zu bewerben ist nach einem Urteil des Landgerichts Stendal irreführend. Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt/Main) hatte gegen einen Hersteller von Arbeitshandschuhen geklagt, weil der Hinweis „CE-geprüft“ dem Verbraucher suggerierte, eine neutrale Stelle hätte die Qualität des beworbenen Produkts überprüft, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Im Gegensatz zu anderen Gütesiegeln, wie etwa dem GS-Siegel, ist die CE-Kennzeichnung lediglich eine Erklärung des Herstellers, dass der betreffende Artikel richtlinienkonform ist.

Das LG Stendal folgte der Argumentation der Wettbewerbshüter: Bei dem CE-Kennzeichen handle es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen sei kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiere weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stelle eine schlichte Behauptung des Herstellers dar, so die Urteilsbegründung. In der Werbung werde auf die Tatsache einer „Prüfung“ verwiesen und damit dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, das gekennzeichnete Produkt gewährleiste eine besondere Sicherheit, was angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalts des CE-Zeichens nicht der Fall sei. Die Werbung gehe über die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus und vermittle einen Vorzug gegenüber Konkurrenzprodukten, was irreführend sei.


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(al) 06.01.2009



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