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Verbot von Bildaufnahmen während eines SEK-Einsatzes rechtmäßig

Der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH ist mit einer Klage gegen das Land Baden Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gescheitert. Im März 2007 hatten ein Pressefotograf und ein Volontär des Haller Tagblatt einen Einsatz des Spezialeinsatzkommandos der Polizei Baden-Württemberg fotografieren wollen. Sie wurden vom Einsatzleiter mit dem Worten abgewiesen: „Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich die Kamera“. Die Zeitungsmitarbeiter verzichteten daraufhin auf Bildaufnahmen.

Der Verlag erhob Klage. Die Untersagung von Bildaufnahmen unter Androhung der Beschlagnahme der Kamera und des Filmmaterials seinen rechtswidrige Eingriffe in die Pressefreiheit. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten wäre durch das beabsichtigte Fotografieren nicht erfolgt und sei auch zu befürchten gewesen. Mit Sicherheit wären die Bilder anonymisiert worden, argumentierte der Verlag. Doch die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 die Klage abgewiesen. Die genauen Entscheidungsgründe werden in der schriftlichen Begründung bekannt gegeben. Eine Berufung ist zugelassen.


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(al) 06.01.2009



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