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Der Europäische Gerichtshof hat am vergangenen Dienstag in einem Vorabentscheidungsverfahren bestätigt, dass auch ältere Musikaufnahmen weiterhin europaweit urheberrechtlich geschützt sind, wenn in mindestens einem Mitgliedsstaat Schutz nach dortigem Recht besteht. Gegenstand des Urteils ist eine Klage der Sony Music Entertainment (Germany) GmbH, Frankfurt gegen die Wittenberger Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH, die CDs mit alten Titeln von Bob Dylan verkauft hatte. Falcon war davon ausgegangen, dass für die vor 1966 veröffentlichten Titel kein Tonträgerherstellerschutz in Deutschland besteht. Die Luxemburger Richter entschieden nun im Sinne des Tonträgerherstellers Sony Music Entertainment und verwiesen auf den in Großbritannien geltenden Schutz, der nach europäischem Recht auch in Deutschland Gültigkeit besitzt. Nach der Schutzdauerrichtlinie aus dem Jahr 2006 gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren für alle Titel, die am 1. Juli 1995 in zumindest einem EU-Staat nach nationalem Recht urheberrechtlich geschützt waren. Auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, könnten sich darauf berufen, so das Gericht.
Stefan Michalk (Foto), Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie e.V. Berlin, begrüßte die Grundsatzentscheidung: „Das Urteil des EuGH schafft Klarheit in einer sehr wichtigen Frage und bestätigt auch den Schutz von Alttonträgern aus der Zeit von 1958 bis einschließlich 1965. Die Entscheidung hat Bedeutung über den Schutz von Tonträgerherstellern hinaus“.
(al) 22.01.2009
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