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Druckwerke, die nicht von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung hergestellt werden (sog. publishing on demand), fallen nicht unter die Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist.
Das hat die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier jetzt entschieden. Geklagt hatte ein Verleger, der Pflichtexemplare an die Stadtbibliothek Trier abliefern musste und daraufhin von der Stadt Trier einen Herstellungskosten-Zuschuss verlangt hatte. Das Gericht lehnte den Zuschuss ab.
Der Zweck der Pflichtexemplarregelung bestehe darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten und der Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom Zweck dieser Regelung betreffe diese jedoch lediglich solche Druckwerke, an deren Aufbewahrung und Erfassung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse bestehe. Ein derartiges Interesse vermute der rheinland-pfälzische Gesetzgeber ab einer Auflagenstärke in Höhe von 10 erschienenen Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke unterstelle der Gesetzgeber mithin, dass es dem Druckwerk an dem die Ablieferungspflicht auslösenden öffentlichem Interesse an seiner Aufbewahrung fehle. Da die Druckwerke des Klägers eine derartige Auflagenstärke aller Voraussicht nach nicht erreichen würden, brauche er kein Pflichtexemplar abzuliefern. Einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Zuschussregelung im Landesmediengesetz abgemildert werden solle, erfahre er damit nicht, da ihm die abgelieferten Exemplare als wirtschaftlicher Wert verblieben und gerade nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert werden müssten. Der Zuschuss zu den Herstellungskosten eines Pflichtexemplars diene nicht dazu, die Herstellung ausschließlich von Pflichtstücken zu ermöglichen, um diese über die öffentlichen Bibliotheken der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vielmehr diene der Herstellungszuschuss ausschließlich dazu, unzumutbare finanzielle Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zusätzlicher Exemplare im Falle der Ablieferungsverpflichtung entstehen würden. Eine Berufung gegen die Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ das Gericht zu.
(al) 03.02.2009
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