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CMA in Not: Abgaben sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das Absatzfondsgesetz zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft aus dem Jahr 1969 für verfassungswidrig erklärt. Damit entziehen die Karlsruher Richter der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA) die finanzielle Grundlage. Auftrag der CMA ist es den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern. Das Gemeinschaftsmarketing der CMA finanziert sich aus einer Zwangsabgabe, die durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) von sogenannten Flaschenhalsbetrieben, wie Schlachthöfen, Molkereien oder Zuckerfabriken, erhoben wird. Diese geben die Beiträge an den Absatzfonds dann an ihre Lieferanten - die landwirtschaftlichen Betriebe – weiter. Für das Bundesverfassungsgericht stellen diese Zwangsbeiträge eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe dar.

So heißt es in der Urteilsbegründung: Verfassungsrechtlich zulässige agrar- und ernährungspolitische Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus. Dies gelte auch deshalb, weil es für die Vermutung eines Mehrwerts staatlich organisierter im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Werbung keine hinreichenden Anhaltspunkte gäbe.

Die CMA fordert nun alternative Finanzierungsmodelle von Politik und Wirtschaft. Nach Ansicht von CMA-Aufsichtsrat Werner Hilse hat das Gericht die Umstände nicht ausreichend gewürdigt: „Diese Entscheidung ist eine Konjunkturbremse und passt nicht in die derzeitige Wirtschaftslage. Deutschlands Landwirte sind als Einzelunternehmer auf den hart umkämpften Märkten ohne ein gemeinschaftlich finanziertes Netzwerk verloren“, erklärte Hilse nach der Urteilsverkündung.


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(al) 03.02.2009



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