Aktuelle Ausgabe

Die öffentlichen Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München können für ihre Buslinien weiterhin die Bezeichnung „METROBUS“ nutzen. Der Bundesgerichtshof hat Anfang Februar in drei Entscheidungen kennzeichenrechtliche Ansprüche der Handelsgruppe Metro AG, Düsseldorf verneint.
Wie schon die Vorinstanzen, sah auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“, wenn diese im Bereich des Personennahverkehrs genutzt wird. Das Publikum würde die angegriffene Bezeichnung „METROBUS“ nicht in die Bestandteile „METRO“ und „BUS“ aufspalten und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie und der Metro-Unternehmensgruppe herstellen, so das Gericht. Soweit die beklagten Verkehrsbetriebe die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen
(al) 18.02.2009
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine